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Um die Filesharing-Abmahnung ranken sich viele Mythen, warum solche Abmahnungen “ganz klar” wirkungslos sind. Auf dieser Seite werden die nach unserer Erfahrung wichtigsten und aktuellsten Aspekte in aller Kürze angesprochen. In den aufgelisteten Mythen spiegeln sich dabei die Erfahrungen der letzten Jahre wider, in denen die Anwaltskanzlei Ferner Betroffene beraten hat.

Die so genannten Tauschbörsen (P2P, Filesharing) erfreuen sich enormer Beliebtheit – verständlich, denn: In kürzester Zeit erhält man scheinbar alles was man sich wünscht und das sogar, jedenfalls vermeintlich, kostenlos. Doch die Rechteinhaber sind hinterher und forschen heute akribisch und mit unvorstellbarem Aufwand nach, wer urheberrechtlich geschütztes Material anbietet und kopiert. Und wer gefunden wird, der bekommt dann „sie“, die Abmahnung. Es wird gefordert, dass man den Tausch des Werkes unterlässt, mit dem man erwischt wurde – garniert mit einer Rechnung bzw. einem Vergleichsvorschlag durch den Rechtsanwalt, der die Filesharing-Abmahnung zugestellt hat.

Es gilt für uns das Prinzip, dass sich ein pauschaler Rat verbietet: Der Einzelfall muss gesichtet und analysiert werden. Fragen Sie Ihren Rechtsanwalt und seien Sie so klug, sich im Vorhinein beraten zu lassen: Wer “getauscht” hat, sollte nicht warten und täglich mit Angst nach seiner Post sehen. Seien Sie offensiv, suchen Sie die Beratung und versuchen Sie mögliche Folgen abzuschätzen.

Diese Seite soll dabei nicht suggerieren, dass eine Gegenwehr sinnlos oder gar überflüssig ist – gerade wenn man selber nichts “getauscht” hat und als Anschlussinhaber angeschrieben wird! Aber zugleich soll diese Seite auch zeigen, wie schwierig mitunter die berechtigte Gegenwehr ist und welchen Problemen man sich ausgesetzt sieht.

Hinweis: Sie suchen Hilfe im Umgang mit einer erhaltenen Filesharing-Abmahnung? Fragen Sie unverbindlich bei uns an – alle Informationen dazu hier.



Inhalt:

  1. Filesharing ist (il)legal
  2. Ich werde nicht erwischt
  3. Die können gar nicht jede Datei prüfen
  4. Da hat jemand meinen Anschluss ohne mein Wissen genutzt
  5. Da wurde eine IP fälschlicherweise mir zugeordnet
  6. Die Abmahnung war missbräuchlich
  7. Ich mache, was in der TV-Sendung … geraten wurde
  8. Die Anwaltskosten muss ich nicht bezahlen
  9. Aber der BGH hat doch gesagt… (Anwaltskosten Teil 2)
  10. Die Abmahnung habe ich nie erhalten
  11. Es fehlte eine Originalvollmacht
  12. Das BVerfG hat die Vorratsdatenspeicherung gekippt – jetzt kann mir nichts passieren
  13. Der Streitwert / Schadensersatz ist ja total überhöht
  14. Die Kosten sind auf 100 Euro gedeckelt
  15. Ich sichere mich mit einer vorbeugenden Unterlassungserklärung ab
  16. Ich bin Rechtsschutzversichert, das kostet mich ohnehin nichts
  17. Ich habe bereits eine Abmahnung erhalten, die anderen kann ich jetzt wegwerfen
  18. Ich schicke als erstes schnell eine modifizierte Unterlassungserklärung

1. Filesharing ist (il)legal
Filesharing für sich ist nur ein technischer Vorgang, der nicht verboten ist. Was aber verboten ist, ist das Kopieren und Verbreiten von Werken über solche “Tauschbörsen”, für die man keine Lizenz hat. Dabei ist es egal, ob es sich um Bilder, Musik oder Filme handelt: Ein Werk, woran ein anderer ein Urheberrecht hat, darf man nur verbreiten, wenn man hierzu die notwendige Lizenz hat. Deswegen darf man mitunter auch bestimmte Opensource-Programme (wie Openoffice) über Tauschbörsen anbieten, weil hier ein Lizenzmodell gewählt wurde, das genau dies erlaubt.

Was viele an dieser Stelle verwechseln, sind rechtspolitische Argumente: Man mag es nicht gut finden, dass das so ist. Das ändert aber nichts daran, dass das geltende Urheberrecht zur Zeit nun mal so ausgestaltet ist. Auch sind Betroffene von Abmahnungen nicht automatisch “Opfer”, sondern – auf Grund des vorgeworfenen Rechtsverstosses, so er sich bewahrheitet – Rechtsbrecher. Das ist eine harte und unpopuläre Aussage, aber diese Seite soll nun einmal die Augen öffnen. Vollkommen zu Recht mag man hier fragen, ob Erscheinungen wie Dutzende Abmahnungen mit tausenden Euro Kosten letztlich noch Verhältnismäßig sind, aber auch das ändert nichts an der grundsätzlichen rechtlichen Bewertung.

2. Ich werde nicht erwischt
Das ist definitiv falsch: Ihre IP-Adresse, das ist eine Art Netzwerk-interne Kennung, kann bei Tauschbörsen ausgelesen werden. Es gibt inzwischen Unternehmen, die durchforsten Tauschbörsen systematisch und lesen IP-Adressen samt angebotenen Dateien aus. Laut einer aktuellen Statistik soll es, nicht zuletzt durch dieses professionelle Vorgehen, im Jahr 2009 zu weit über 450.000 Abmahnungen bundesweit gekommen sein.

Dabei müssen Sie wissen, dass das Urheberrechtsgesetz inzwischen einen Auskunftsanspruch vorsieht: Bei einer Urheberrechtsverletzung kann der Rechtsinhaber die Auskunft vom Provider verlangen, wer hinter einer IP-Adresse steht – dadurch wird die Rechtsverfolgung stark vereinfacht. Zwar ist der Auskunft begrenzt auf Vorfälle mit „gewerblichem Ausmaß“. Doch hierbei ist zu bedenken, dass die Rechtsprechung den Begriff „gewerbliches Ausmaß“ sehr großzügig auslegt – und schon bei einzelnen Dateien diesen bejaht. Eine Übersicht finden Sie unter http://auskunftsanspruch.ferner-alsdorf.de.

Zur Verdeutlichung sei auf ein Interview mit dem Pressesprecher des Landgerichts Köln verwiesen, der zu den Anfragen folgendes mitteilt:

Richtig ist, dass im Jahr 2010 bis Ende April knapp 4.000 Verfahren hier eingegangen sind. Die Anzahl der jeweils umfassten IP-Adressen schwankt; sie liegt in einzelnen Fällen auch schon einmal über 3.000 pro Antrag.

Bei Heise war früher nachzulesen, dass Provider darauf verweisen, pro Monat zwischen 30.000 und 50.000 Auskünfte zu IP-Adressen zu erteilen, inzwischen sollen um die 300.000 Auskünfte pro Monat gegeben werden.

3. Die können gar nicht jede Datei prüfen
Geprüft werden bei Tauschbörsen so genannte Hash-Werte, das sind eine Art Prüfziffern. Zu bestimmten Dateien sind solche Prüfziffern erzeugt worden und es wird geprüft, wer Dateien mit solchen Prüfziffern zur Verfügung stellt. Gerne wird von Betroffenen erklärt, dass die Prüfziffer falsch ist bzw. kein geeigneter Beweis ist. Dieses Argument wird von der Rechtsprechung abgelehnt (exemplarisch nur AG Frankfurt, 32 C 1539/08).

4. Da hat jemand meinen Anschluss ohne mein Wissen genutzt
Besonders beliebt ist die Verteidigung mit dem Argument, jemand hat sich via WLAN über den eigenen Anschluss ins Internet gewählt. Oder Dritte, etwa die eigenen Kinder, haben den Anschluss genutzt und die Rechtsverletzung begangen. Hier greift die so genannte Störerhaftung: Der Anschlussinhaber des Anschlusses, über den die Rechtsverletzung begangen wurde, muss sich so behandeln lassen, als hätte er selbst die Rechtsverletzung begangen – solange er seinen Pflichten als Anschlussinhaber nicht zur Genüge nachkommt (so jetzt ausdrücklich der BGH, I ZR 121/08). Bei einem WLAN etwa verlangt die Rechtsprechung im Regefall (BGH, I ZR 121/08) dass man gewisse Schutzpflichten, etwa die Verschlüsselung des Netzwerkes mit einem eigenen und sorgfältig ausgewählten Passwort, erfüllt.

Umstritten ist die Frage, wie man mit eigenen Kindern umzugehen hat. Hier ist die Rechtsprechung noch uneinheitlich, zumindest wird man seine Kinder wohl eingehend belehren müssen. Eine Übersicht zum Thema “Störerhaftung” finden Sie auf unserer Informationswebseite zum Thema Störerhaftung.

5. Da wurde eine IP fälschlicherweise mir zugeordnet
Auch dieser Gedanke ist beliebt: Eine IP ist eine recht komplex wirkende Konstruktion, z.B. 238.123.245.286. Es liegt nahe, zu vermuten, dass bei der Zuordnung einer IP zu einem Anschluss irgendwo ein Zahlendreher auftritt und deswegen der falsche Anschluss ermittelt wird – in der Praxis kommt so etwas in der Tat auch sehr selten vor. Die Gerichte vermuten bei einer solchen Behauptung aber eine so genannte „Schutzbehauptung“ und legen dem Betroffenen dann auf, nachzuweisen, dass die IP wirklich fehlerhaft zugeordnet wurde. Hinzu kommt ein aktuelles Gutachten, dass zumindest der Firma Logistep ein “sicheres System” bescheinigt, welches von den Gerichten wohl akzeptiert werden wird. Insgesamt stellt man bei der Rechtsprechung hier grosses Vertrauen fest, so auch zuletzt beim BGH (I ZR 121/08), was diese Einstellung sicherlich verfestigen wird.

Hinweis: Sofern Sie absolut sicher sind, dass Sie wirklich fälschlicherweise zugeordnet wurden, sind Sie natürlich nicht schutzlos! In diesem Fall weisen Sie Ihren Rechtsanwalt darauf hin, er wird geeignete Maßnahmen zu ergreifen wissen. Dabei ist zu beachten, dass zunehmend IP-Adressen als Beweismittel hinterfragt werden müssen.

6. Die Abmahnung war missbräuchlich
Gerne und schnell wird davon gesprochen, dass eine Abmahnung „ganz klar“ rechtsmissbräuchlich sei und man deswegen nicht zahlen müsse. Besonders weil massenhaft entsprechende Abmahnungen erfolgen, sind Laien mit diesem Urteil schnell. Das ist aber pauschal so gar nicht zu sagen – im Regelfall wird man auch bei massenhaften Abmahnungen immer den Einzelfall betrachten und entscheiden müssen. Diese Entscheidung benötigt eine juristische Fachkenntnis, die Laien nicht haben können. Gerade wenn Sie davon überzeugt sind, dass eine Rechtsmissbräuchlichkeit vorliegt, sollten Sie mit einem Anwalt sprechen.

7. Ich mache, was in der TV-Sendung … geraten wurde
Das Thema ist hin und wieder auch im Fernsehen, begleitet von diversen Ratschlägen. Gehen Sie mit solchen Ratschlägen, die auch auf Internetseiten präsentiert werden, grundsätzlich sehr vorsichtig um und suchen Sie immer professionelle Beratung. Es muss immer der konkrete Einzelfall betrachtet werden, pauschale Ratschläge verbieten sich.

8. Die Anwaltskosten muss ich nicht bezahlen
Es gibt unter Umständen im Urheberrechtsgesetz eine so genannte „Kostendeckelung“ für Abmahnungen. Diese Deckelung ist aber an sehr schwammige Voraussetzungen gebunden und keinesfalls generell für jede Abmahnung anzuwenden. Auch gab es ein Urteil des AG Frankfurt a.M., welches die Anwaltsgebühren zurückgewiesen hat und über das in der Presse berichtet wurde. Doch ist dieses – noch sehr junge – Urteil mit Vorsicht zu genießen und kann bestenfalls Teil der Maßnahmen sein, wie man auf eine Abmahnung reagiert.

Das Amtsgericht Frankfurt a.M. hatte in diesem Fall entschieden, dass grundsätzlich ein Anspruch des Abmahners auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten besteht, aber nur in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten. So sind bei Pauschalgebühren die entstandenen Kosten umzurechnen auf jeden einzelnen Fall, der für den Mandanten im Rahmen dieser Pauschalvereinbarung getroffen wurde. Da sich aber die Anwaltskanzlei K. geweigert hat, die Pauschalvereinbarung sowie die Anzahl der Fälle, in denen sie für die genannte Firma abgemahnt hat, offenzulegen, war der Anspruch – aber nur deshalb! – nicht gegeben.

9. Aber der BGH hat doch gesagt… (Anwaltskosten Teil 2)

Der BGH hat sich in seiner Entscheidung zum WLAN und der Störerhaftung (I ZR 121/08) in der Tat mit dem Filesharing auseinandergesetzt. Anders als die Pressemitteilung am Anfang suggerierte und was fälschlicherweise dann verbreitet wurde, hat der BGH aber keinesfalls geurteilt, dass der Betroffene nur 100 Euro an den Rechtsanwalt zahlen muss. Die Entscheidung über die Anwaltskosten hat der BGH dem Gericht überlassen, das nach der Entscheidung des BGH nun abschließend urteilen muss.

In der Tat aber hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass in diesem konkreten Fall kein Schadensersatz zu leisten war. Allerdings lag hier ein Fall vor, in dem nachweislich und unstreitig keine Täterschaft des Betroffenen im Raume stand. Das ist ein Sonderfall. Grundsätzlich ist die Schadensersatzpflicht auf keinen Fall in Frage gestellt.

10. Die Abmahnung habe ich nie erhalten
Gerne versuchen Betroffene zu erklären, Sie hätten die Abmahnung nier erhalten. Bei einem Einschreiben wird sogar von einigen zwar der Zugang nicht bestritten, aber behauptet, es wäre nur ein leeres Blatt Papier im Umschlag gewesen. So etwas spricht bestenfalls für mangelnde Lebenserfahrung beim Betroffenen, wird aber vom Gericht nicht gehört. In der Tat können Einschreiben nicht zugehen, das steht ausser Frage. Doch liegt es, beim durch den Zusteller erbrachten Nachweis der Zustellung, bei Ihnen nachzuweisen, dass dennoch der Brief nicht zugestellt wurde.

11. Es fehlte eine Originalvollmacht
Es ist immer wieder überraschend, welch tiefgehende juristische Kenntnisse Laien zu haben glauben: Besonders oft wird im Internet fabuliert, eine fehlende Originalvollmacht würde die Zahlungspflicht aushebeln. An dieser Stelle ist das OLG Celle (13 U 34/10, 2.9.2010) zu zitieren, das bzgl. einer Abmahnung im Wettbewerbsrecht ausführt:

Enthält eine (wettbewerbsrechtliche) Abmahnung nicht nur die Aufforderung, innerhalb einer bestimmten Frist eine Unterwerfungserklärung abzugeben, sondern zugleich bereits das Angebot zum Abschluss eines bestimmten Unterlassungsvertrages mit Vertragsstrafeversprechen, ist die Abmahnung nicht auf ein einseitiges Rechtsgeschäft gerichtet, sondern auf den Abschluss eines Unterlassungsvertrages und daher § 174 BGB [Anmerkung: Hier ist die Mögilchkeit der Zurückweisung wegen fehlender Originalvollmacht normiert] nicht anwendbar (vgl. Hanseatisches OLG, Urteil vom 19.07.2007 – Az. 3 U 241/06).

Diese Sichtweise vertritt übrigens auch der Bundesgerichtshof (I ZR 140/08).

12. Das BVerfG hat die Vorratsdatenspeicherung gekippt – jetzt kann mir nichts passieren
Seltsam, dass dieses “Argument” verbreitet ist: Die Vorratsdatenspeicherung hat mit dem Thema hier nichts zu tun. Ohne in Details zu gehen: Vergessen Sie es.

13. Der Streitwert / Schadensersatz ist ja total überhöht

In den Abmahnschreiben steht etwas von einem “Streitwert“. Dieser Streitwert bemisst zum einen die Kosten des Anwalts, zum anderen die Gerichtskosten. Ein höherer Streitwert bedeutet höhere Kosten bei einer Klage, sprich: Wenn Sie sich wehren, kann es teurer werden (wenn Sie verlieren), umso höher der Streitwert ist. Wenn dann bei einem Lied ein Streitwert von 10.000 Euro auftaucht, erscheint das Laien schnell überhöht. Ist es aber nicht immer. Sie finden hier eine Übersicht über verschiedene vom Gericht erkannte Streitwerte. Dabei wird deutlich: 5stellige Streitwerte sind vollkommen üblich.

Ähnliches dann beim Schadensersatz: Über 3000 Euro Schadensersatz für eine Software ist denkbar. Und bei einem einzelnen Lied wird mal wohl von 150 Euro als durchschnittlichem Betrag (Düsseldorf & Köln) ausgehen müssen. Eine Übersicht über verschiedene Urteile mit Beträgen finden Sie hier.

14. Die Kosten sind auf 100 Euro gedeckelt
Richtig ist: Der §97a II UrhG sieht eine Deckelung der Anwaltsgebühren auf 100 Euro vor. Richtig ist aber auch, dass dieser Tatbestand von der Rechtsprechung sehr selten in Filesharing-Abmahnungen zur Anwendung gebracht wird. Warum das so ist, finden Sie hier erläutert.
Auch finden sich teilweise Hinweise darauf, dass der BGH entschieden hat, es gäbe eine solche Begrenzung in Filesharing-Angelegenheiten. Das ist gleichsam falsch, Grund für diese Falschmeldung war eine missverständliche Formulierung in der Pressemitteilung des BGH, die vor dem Urteil erschien.

15. Ich sichere mich mit einer vorbeugenden Unterlassungserklärung ab
Heftig umstritten unter Juristen ist die Frage nach dem Sinn so genannter vorbeugender Unterlassungserklärungen. Hierbei gibt man bereits ohne Abmahnung eine Unterlassungserklärung “ins Blaue hinein” ab. Das Ergebnis hiervon ist – so der Gedanke – dass keine anwaltlichen Gebühren nach der Abgabe mehr gefordert werden können. Das AG München (161 C 15300/10) hat diesen Gedanken grundsätzlich bestätigt, allerdings wird es auf den Einzelfall ankommen, ob eine vorbeugende Unterlassungserklärung Sinn macht und wie man diese formuliert.

16. Ich bin Rechtsschutzversichert, das kostet mich ohnehin nichts (+ Anwaltskosten)

Rechtsschutzversicherungen tragen die Kosten eines Streits bisher grundsätzlich nicht. Hin und wieder gibt es Ausnahmen, etwa aus Kulanz, aber alles in allem bringt eine Rechtsschutzversicherung im Rahmen des Streits um Filesharing wohl nichts.

Beachten Sie daneben die Kosten Ihres eigenen Anwalts: Wenn Sie einen Anwalt aufsuchen, um sich beraten und vertreten zu lassen, wird der auch Geld kosten. Fragen Sie vor der Beauftragung ausdrücklich, wie teuer das Mandat wird. Lassen Sie sich nicht mit allgemeinen Erklärungen abspeisen, sondern verlangen Sie eine klare Benennung der Kosten. Dazu beachten Sie auch bei uns die Berichte zum Thema: Kosten des eigenen Anwalts I, Kosten des eigenen Anwalts II und Kosten des eigenen Anwalts III.

17. Ich habe bereits eine Abmahnung erhalten, die anderen kann ich jetzt wegwerfen
Aus dem Wettbewerbsrecht kennt man die “Drittunterwerfung”: Wenn man wegen eines Verstosses abgemahnt wurde und eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, kurz danach aber erneut wegen des gleichen Verstosses abgemahnt wird, kann man die Abmahnung zurückweisen. Ob und in welcher Form das im Urheberrecht Anwendung findet, ist hoch umstritten, das LG Düsseldorf (12 O 51/10) meint dazu:

Die Wiederholungsgefahr ist nicht dadurch entfallen, dass die Antragsgegner – wie sie durch eidesstattliche Versicherung ihres Verfahrensbevollmächtigten glaubhaft machen – gegenüber Herrn X eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben haben. Die wettbewerbsrechtliche Rechtsprechung zur Drittunterwerfung ist im Urheberrecht allenfalls bei Rechtsverletzungen in der Nutzerkette anwendbar (vgl. Schricker/Wild, UrhR, 3. Aufl. 2006, § 97 UrhG Rn 42a). Dies ist hier nicht der Fall, da Anlass der Unterlassungserklärung gegenüber Herrn X keine Rechte am verfahrensgegenständlichen Werk, sondern einem anderen Musikwerk waren. Dass dieses Werk zusammen mit anderen Werken in einem sog. “Chart-Container” zum Download angeboten wurde, ändert daran nichts. Ob dies möglicherweise anders zu beurteilen wäre, wenn die Antragsgegner sich gegenüber den Inhabern anderer Rechte an demselben Werk strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet hätten, bedarf hier keiner Entscheidung.

18. Ich schicke als erstes schnell eine modifizierte Unterlassungserklärung
Wenn Sie bis hierhin gelesen haben, wissen Sie hoffentlich, dass das falsch ist: Wenn Sie es richtig machen wollen, suchen Sie als erstes anwaltlichen Rat. Auf Grund diffuser rechtlicher Hinweise in Internet-Foren übereilt eine mit der heißen Nadel gestrickte modifizierte Unterlassungserklärung abzuschicken, macht es vielleicht nur noch schlimmer. Und wenn Sie danach einen Rechtsanwalt aufsuchen, wird der sich im Regelfall an der Sache nicht mehr die Finger verbrennen.

Wenn Sie etwas tun möchten: Durchatmen und wieder ruhig werden. Notieren Sie sich als erstes die Frist, die Ihnen gesetzt wurde. Suchen Sie sich einen Rechtsanwalt, der in diesem Bereich eine Beratung anbietet. Bei der Terminvereinbarung weisen Sie auf die gesetzte Frist hin und versuchen einen Termin spätestens 1-2 Tage vor der Frist zu erhalten.

Hinweis: Sie suchen Hilfe im Umgang mit einer erhaltenen Filesharing-Abmahnung? Fragen Sie unverbindlich bei uns an – alle Informationen dazu hier.

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